Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
(1)Absatz einsBewerber und Bewerberinnen sind chronologisch nach dem Tag des Einlangens der Bewerbung bei der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle in die von ihr zu führende Bewerbungsliste aufzunehmen. Wird das Bewerbungsgesuch im Postwege im Inland eingebracht, so gilt jedoch als Tag der Bewerbung das Datum des Poststempels.
(2)Absatz 2Die Bewerbungsliste ist zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Sie hat den Namen und das Geburtsdatum des Bewerbers oder der Bewerberin sowie den Tag des Einlangens der Bewerbung zu enthalten.
(3)Absatz 3Bewerber und Bewerberinnen sind nur dann einer praktischen Erprobung am Arbeitsplatz zu unterziehen, wenn sie schriftlich ihr Einverständnis zur Aufnahme in die Bewerbungsliste erklären.
(4)Absatz 4Die im Abs. 2 angeführten personenbezogenen Daten dürfen automationsunterstützt verarbeitet werden.Die im Absatz 2, angeführten personenbezogenen Daten dürfen automationsunterstützt verarbeitet werden.
In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 66 AusG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 66 AusG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 66 AusG