Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
(1)Absatz einsDie Art und die Durchführung des in Betracht kommenden Aufnahmeverfahrens sind in den Unterabschnitten B bis F geregelt.
(2)Absatz 2Von der Durchführung eines Aufnahmeverfahrens nach Abs. 1 kann abgesehen werden, wenn die für die Aufnahme zuständige Dienststelle zur Auffassung gelangt, daß die ausgeschriebene Planstelle mit einem oder einer geeigneten Bundesbediensteten besetzt werden kann. Einem oder einer geeigneten Bundesbediensteten werden folgende Personen gleichgesetzt:Von der Durchführung eines Aufnahmeverfahrens nach Absatz eins, kann abgesehen werden, wenn die für die Aufnahme zuständige Dienststelle zur Auffassung gelangt, daß die ausgeschriebene Planstelle mit einem oder einer geeigneten Bundesbediensteten besetzt werden kann. Einem oder einer geeigneten Bundesbediensteten werden folgende Personen gleichgesetzt:
1.Ziffer einsPersonen, die sich bereits erfolgreich einem Ausschreibungs- oder Überprüfungsverfahren nach diesem Abschnitt für einen zumindest gleichwertigen Arbeitsplatz unterzogen haben und deren letzte Verwendung im Bundesdienst nicht länger als drei Jahre zurückliegt,
2.Ziffer 2Personen, deren Bundesdienstverhältnis deswegen beendet wurde, weil die Einrichtung, an der sie tätig waren, aus dem Bund ausgegliedert wurde, oder
3.Ziffer 3Personen, die eine dreijährige erfolgreiche Verwendungsdauer im Bundesdienst auf einem zumindest gleichwertigen Arbeitsplatz (auf zumindest gleichwertigen Arbeitsplätzen) aufweisen und
a)Litera aderen letzte Verwendung im Bundesdienst nicht länger als fünf Jahre zurückliegt oder
b)Litera bdie wegen der Betreuung eines Kindes aus dem Bundesdienst ausgeschieden sind und spätestens mit Beginn der Schulpflicht dieses Kindes oder eines weiteren von ihr zu betreuenden Kindes wieder in den Bundesdienst aufgenommen werden wollen.
(3)Absatz 3Dem Aufnahmeverfahren nach Abs. 1 oder dem Besetzungsverfahren nach Abs. 2 sind nur jene Bewerber und Bewerberinnen zu unterziehen, dieDem Aufnahmeverfahren nach Absatz eins, oder dem Besetzungsverfahren nach Absatz 2, sind nur jene Bewerber und Bewerberinnen zu unterziehen, die
1.Ziffer einsdie im § 22 Abs. 1 und 2 angeführten Erfordernisse für die angestrebte Verwendung erfüllen unddie im Paragraph 22, Absatz eins und 2 angeführten Erfordernisse für die angestrebte Verwendung erfüllen und
2.Ziffer 2sich spätestens am letzten Tag der in der Ausschreibung angeführten Bewerbungsfrist beworben haben.
(4)Absatz 4Wenn es die Rechtsvorschriften ausdrücklich zulassen und weniger Bewerber und Bewerberinnen die im § 22 Abs. 1 angeführten Erfordernisse erfüllen, als Planstellen zu besetzen sind, kann nach diesen Rechtsvorschriften von der Nichterfüllung im § 22 Abs. 1 angeführter Erfordernisse Nachsicht erteilt werden. Eine erteilte Nachsicht gilt auch für die spätere Aufnahme oder Besetzung.Wenn es die Rechtsvorschriften ausdrücklich zulassen und weniger Bewerber und Bewerberinnen die im Paragraph 22, Absatz eins, angeführten Erfordernisse erfüllen, als Planstellen zu besetzen sind, kann nach diesen Rechtsvorschriften von der Nichterfüllung im Paragraph 22, Absatz eins, angeführter Erfordernisse Nachsicht erteilt werden. Eine erteilte Nachsicht gilt auch für die spätere Aufnahme oder Besetzung.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 12 Z 16, BGBl. I Nr. 143/2024)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Artikel 12, Ziffer 16,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024,)
(6)Absatz 6Bewerber und Bewerberinnen, die die Erfordernisse des Abs. 3 nicht erfüllen, sind hievon formlos zu verständigen.Bewerber und Bewerberinnen, die die Erfordernisse des Absatz 3, nicht erfüllen, sind hievon formlos zu verständigen.
In Kraft seit 10.10.2024 bis 31.12.9999
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