Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
(1)Absatz einsWird die Aufnahmekommission befaßt, hat der Vorsitzende oder die Vorsitzende unverzüglich zu einer Sitzung einzuberufen. Diese Sitzung hat innerhalb einer Woche ab dem Tag der Befassung stattzufinden.
(2)Absatz 2In der Sitzung ist zu entscheiden,
1.Ziffer einsob es erforderlich ist, mit den Bewerbern und Bewerberinnen Aufnahmegespräche zu führen, oder
2.Ziffer 2ob die Aufnahmekommission ihr Gutachten voraussichtlich allein auf Grund der Aktenlage und allfälliger sonstiger Erhebungen erstellen kann.
(3)Absatz 3Beschließt die Aufnahmekommission, daß Aufnahmegespräche zu führen sind, ist unverzüglich eine weitere Sitzung einzuberufen, die spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der ersten Sitzung stattfinden muß.
(4)Absatz 4Der Vorsitzende oder die Vorsitzende kann von der Anberaumung einer Sitzung absehen, wenn
1.Ziffer einsnach Ansicht aller Kommissionsmitglieder das Gutachten allein auf Grund der Aktenlage erstellt werden kann und
2.Ziffer 2alle Kommissionsmitglieder dem vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden vorgeschlagenen Entwurf des Gutachtens ihre schriftliche Zustimmung erteilen.
In Kraft seit 01.01.1993 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 48 AusG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 48 AusG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 48 AusG