§ 48 AusG

AusG - Ausschreibungsgesetz 1989

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Wird die Aufnahmekommission befaßt, hat der Vorsitzende oder die Vorsitzende unverzüglich zu einer Sitzung einzuberufen. Diese Sitzung hat innerhalb einer Woche ab dem Tag der Befassung stattzufinden.

(2) In der Sitzung ist zu entscheiden,

1.

ob es erforderlich ist, mit den Bewerbern und Bewerberinnen Aufnahmegespräche zu führen, oder

2.

ob die Aufnahmekommission ihr Gutachten voraussichtlich allein auf Grund der Aktenlage und allfälliger sonstiger Erhebungen erstellen kann.

(3) Beschließt die Aufnahmekommission, daß Aufnahmegespräche zu führen sind, ist unverzüglich eine weitere Sitzung einzuberufen, die spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der ersten Sitzung stattfinden muß.

(4) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende kann von der Anberaumung einer Sitzung absehen, wenn

1.

nach Ansicht aller Kommissionsmitglieder das Gutachten allein auf Grund der Aktenlage erstellt werden kann und

2.

alle Kommissionsmitglieder dem vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden vorgeschlagenen Entwurf des Gutachtens ihre schriftliche Zustimmung erteilen.

In Kraft seit 01.01.1993 bis 31.12.9999
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