§ 71 AusG Entscheidung entgegen dem Gutachten der Aufnahmekommission

AusG - Ausschreibungsgesetz 1989

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Widerspricht die nach § 70 Abs. 1 getroffene Entscheidung dem Gutachten der Aufnahmekommission, so sind der Aufnahmekommission die Gründe mitzuteilen, die für diese Entscheidung maßgebend waren.

In Kraft seit 01.09.1991 bis 31.12.9999
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