Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
(1)Absatz einsAm 1. September 1991 anhängige Ausschreibungsverfahren, die nach Abschnitt VIII in der bis zum Ablauf des 31. August 1991 geltenden Fassung eingeleitet worden sind, sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.Am 1. September 1991 anhängige Ausschreibungsverfahren, die nach Abschnitt römisch VIII in der bis zum Ablauf des 31. August 1991 geltenden Fassung eingeleitet worden sind, sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.
(2)Absatz 2Mit Ablauf des 31. August 1991, im Fall des Abs. 1 aber mit Abschluß der Ausschreibungsverfahren, erlöschenMit Ablauf des 31. August 1991, im Fall des Absatz eins, aber mit Abschluß der Ausschreibungsverfahren, erlöschen
1.Ziffer einsdie Gültigkeit der betreffenden Bewerberliste nach § 21 Abs. 5 in der bis zum Ablauf des 31. August 1991 geltenden Fassung unddie Gültigkeit der betreffenden Bewerberliste nach Paragraph 21, Absatz 5, in der bis zum Ablauf des 31. August 1991 geltenden Fassung und
2.Ziffer 2die Gültigkeit der auf Grund der Eignungsprüfung festgestellten Eignung nach § 24 Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 31. August 1991 geltenden Fassung.die Gültigkeit der auf Grund der Eignungsprüfung festgestellten Eignung nach Paragraph 24, Absatz 2, in der bis zum Ablauf des 31. August 1991 geltenden Fassung.
In Kraft seit 01.09.1991 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 84 AusG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 84 AusG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 84 AusG