Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
(1)Absatz einsFür die Mitwirkung am Aufnahmeverfahren sind bei den das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststellen Aufnahmekommissionen einzurichten. Ihre Funktionsdauer beträgt fünf Jahre.
(2)Absatz 2Jede Aufnahmekommission hat aus vier Mitgliedern zu bestehen.
(3)Absatz 3Für die Sacherfordernisse und die Besorgung der Verwaltungsgeschäfte, die mit der Tätigkeit einer Aufnahmekommission verbunden sind, hat die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle vorzusorgen.
(4)Absatz 4Die Leiterin oder der Leiter der Zentralstelle hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung einer im Bereich ihres oder seines Ressorts eingerichteten Aufnahmekommission zu unterrichten.
In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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