Zum Mitglied oder Ersatzmitglied einer Aufnahmekommission darf nicht bestellt werden,
1.Ziffer einswer mit der Durchführung oder Auswertung von Tests für die Eignungsprüfung in jenen Aufnahmeverfahren betraut ist, an denen die betreffende Aufnahmekommission mitzuwirken hat,
2.Ziffer 2wer außer Dienst gestellt ist oder
3.Ziffer 3gegen wen ein Disziplinarverfahren eingeleitet ist.
In Kraft seit 01.09.1991 bis 31.12.9999
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