Zum Mitglied oder Ersatzmitglied einer Aufnahmekommission darf nicht bestellt werden,
1. | wer mit der Durchführung oder Auswertung von Tests für die Eignungsprüfung in jenen Aufnahmeverfahren betraut ist, an denen die betreffende Aufnahmekommission mitzuwirken hat, | |||||||||
2. | wer außer Dienst gestellt ist oder | |||||||||
3. | gegen wen ein Disziplinarverfahren eingeleitet ist. |
0 Kommentare zu § 33 AusG