§ 55 AusG

AusG - Ausschreibungsgesetz 1989

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle hat alle Bewerber und Bewerberinnen, die die Erfordernisse des § 28 erfüllen, zu einem Aufnahmegespräch einzuladen.

(2) Das Aufnahmegespräch haben zu führen:

1.

die Person,

a)

die nach erfolgter Aufnahme eines Bewerbers oder einer Bewerberin voraussichtlich unmittelbar mit der Dienstaufsicht betraut sein wird oder

b)

die von der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle statt dessen im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis dazu bestimmt wird, und

2.

ein Vertreter oder eine Vertreterin der Personalverwaltung.

(3) Die im Abs. 2 angeführten Personen haben der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle einen Aufnahmevorschlag zu erstatten. In diesem sind die Bewerber und Bewerberinnen nach der Eignung für die vorgesehene Verwendung (die vorgesehenen Verwendungen) zu reihen. Die Reihung ist zu begründen. Kommt keine Einigung über den Aufnahmevorschlag zustande, hat jede der beiden Personen einen eigenen Aufnahmevorschlag zu erstatten.

In Kraft seit 01.09.1991 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 55 AusG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 55 AusG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 55 AusG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 55 AusG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 55 AusG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis AusG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 54 AusG
§ 56 AusG