§ 55 AusG Aufnahmegespräch

AusG - Ausschreibungsgesetz 1989

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle hat alle Bewerber und Bewerberinnen, die die Erfordernisse des § 28 erfüllen, zu einem Aufnahmegespräch einzuladen.

(2) Das Aufnahmegespräch haben zu führen:

1.

die Person,

a)

die nach erfolgter Aufnahme eines Bewerbers oder einer Bewerberin voraussichtlich unmittelbar mit der Dienstaufsicht betraut sein wird oder

b)

die von der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle statt dessen im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis dazu bestimmt wird, und

2.

ein Vertreter oder eine Vertreterin der Personalverwaltung.

(3) Die im Abs. 2 angeführten Personen haben der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle einen Aufnahmevorschlag zu erstatten. In diesem sind die Bewerber und Bewerberinnen nach der Eignung für die vorgesehene Verwendung (die vorgesehenen Verwendungen) zu reihen. Die Reihung ist zu begründen. Kommt keine Einigung über den Aufnahmevorschlag zustande, hat jede der beiden Personen einen eigenen Aufnahmevorschlag zu erstatten.

In Kraft seit 01.09.1991 bis 31.12.9999
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