Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
(1)Absatz einsDie Bewerber und Bewerberinnen sind nach dem Tag des Einlangens ihrer Bewerbungsgesuche bei der in der Ausschreibung genannten Dienststelle zu reihen, wenn sie die Ausschreibungserfordernisse erfüllen.
(2)Absatz 2In der Reihung sind auch jene Bewerbungen zu berücksichtigen, die bereits vor der betreffenden Ausschreibung erfolgt sind, wenn
1.Ziffer einssie gemäß § 68 Abs. 2 noch gültig sind undsie gemäß Paragraph 68, Absatz 2, noch gültig sind und
2.Ziffer 2die betreffenden Bewerber und Bewerberinnen die Ausschreibungserfordernisse erfüllen.
(3)Absatz 3Eine Ausschreibung kann entfallen, wenn auf der Bewerbungsliste noch genügend Bewerber oder Bewerberinnen aufscheinen und die letzte Ausschreibung für eine solche Planstelle nicht mehr als ein Jahr zurückliegt.
In Kraft seit 01.09.1991 bis 31.12.9999
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