§ 30 AusG

AusG - Ausschreibungsgesetz 1989

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Der Leiter oder die Leiterin der Zentralstelle hat ein weibliches und ein männliches Mitglied zu bestellen. Er oder sie kann jedoch aus Gründen der Raschheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis die Bestellung dieser Mitglieder an den Leiter oder die Leiterin jener Dienststelle delegieren, bei der die Aufnahmekommission errichtet ist.

(2) Das für die Bestellung zuständige Organ hat eines der beiden Mitglieder mit dem Vorsitz der Aufnahmekommission zu betrauen. Eines der beiden Mitglieder muß besondere Kenntnisse zur fachlichen Beurteilung der Bewerber und Bewerberinnen aufweisen.

(3) Je ein weiteres Mitglied ist von den zwei stimmenstärksten Wählergruppen (Fraktionen) des Zentralausschusses zu bestellen. Es sollte nach Möglichkeit

1.

besondere Kenntnisse zur fachlichen Beurteilung der Bewerber und Bewerberinnen aufweisen und

2.

dem zuständigen Personalvertretungsausschuß angehören.

(4) Bei Bedarf kann die Wählergruppe abweichend vom Abs. 3 Z 2 einen sonstigen Bediensteten oder eine sonstige Bedienstete ihres Vertrauens mit Wählbarkeit für den Zentralausschuß zum Mitglied der Aufnahmekommission bestellen. Dieses Mitglied soll nach Möglichkeit der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle angehören.

(5) Umfaßt der zuständige Zentralausschuß nur eine einzige Wählergruppe, so hat die stimmenstärkste Wählergruppe des zuständigen Personalvertretungsausschusses, die eine andere Bezeichnung als die Wählergruppe des Zentralausschusses aufweist, einen Vertreter oder eine Vertreterin zum Mitglied der Aufnahmekommission zu bestellen.

(6) Zu einem Kommissionsmitglied mit besonderen Kenntnissen zur fachlichen Beurteilung der Bewerbungen können auch mehrere Personen bestellt werden. Zugleich mit der Bestellung ist für jede Person festzulegen, für welche Verwendungen sie tätig werden soll.

In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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