§ 21 AusG Zuständigkeit

AusG - Ausschreibungsgesetz 1989

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
  1. (1)Absatz einsDie Ausschreibung und das nachfolgende Aufnahmeverfahren sind von der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2Der Leiter oder die Leiterin der Zentralstelle kann jedoch aus Gründen der Raschheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis
    1. 1.Ziffer einsdie Ausschreibung oder
    2. 2.Ziffer 2das Aufnahmeverfahren oder
    3. 3.Ziffer 3sowohl die Ausschreibung als auch das Aufnahmeverfahren einer anderen sachlich geeigneten Dienststelle des Ressorts übertragen.
In Kraft seit 01.09.1991 bis 31.12.9999
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