Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Bundesbedienstete haben einer Bestellung zum Mitglied oder Ersatzmitglied einer Aufnahmekommission Folge zu leisten.
In Kraft seit 01.09.1991 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 32 AusG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 32 AusG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 32 AusG