§ 67 AusG Aufnahmeverfahren

AusG - Ausschreibungsgesetz 1989

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
  1. (1)Absatz einsBewerber und Bewerberinnen sind nach der Reihenfolge ihres Bewerbungsdatums auf entsprechende frei gewordene Planstellen für die Dauer von drei Monaten aufzunehmen und einer praktischen Erprobung am Arbeitsplatz zu unterziehen.
  2. (2)Absatz 2Die für die Aufnahme zuständige Dienststelle hat die Aufnahmekommission zu befassen, wenn
    1. 1.Ziffer einssie gegen die Aufnahme eines Bewerbers oder einer Bewerberin zur praktischen Erprobung Bedenken hat oder
    2. 2.Ziffer 2ihr ein Bewerber oder eine Bewerberin mit einem späteren Bewerbungsdatum geeigneter erscheint als die Bewerber oder die Bewerberinnen, die sich vor ihm oder ihr beworben haben.
  3. (3)Absatz 3Auf das weitere Verfahren sind § 48, § 49 Abs. 2 bis 5, § 50 Abs. 1 und 3 und die §§ 51 und 52 anzuwenden.Auf das weitere Verfahren sind Paragraph 48,, Paragraph 49, Absatz 2 bis 5, Paragraph 50, Absatz eins und 3 und die Paragraphen 51 und 52 anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Die Aufnahmekommission hat zu einem allfälligen Aufnahmegespräch einzuladen:
    1. 1.Ziffer einsim Fall des Abs. 2 Z 1 den dort angeführten Bewerber oder die dort angeführte Bewerberin,im Fall des Absatz 2, Ziffer eins, den dort angeführten Bewerber oder die dort angeführte Bewerberin,
    2. 2.Ziffer 2im Fall des Abs. 2 Z 2 den dort angeführten Bewerber oder die dort angeführte Bewerberin und jene Bewerber und Bewerberinnen, die sich vor ihm oder ihr beworben haben.im Fall des Absatz 2, Ziffer 2, den dort angeführten Bewerber oder die dort angeführte Bewerberin und jene Bewerber und Bewerberinnen, die sich vor ihm oder ihr beworben haben.
In Kraft seit 01.09.1991 bis 31.12.9999
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