§ 67 AusG

AusG - Ausschreibungsgesetz 1989

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Bewerber und Bewerberinnen sind nach der Reihenfolge ihres Bewerbungsdatums auf entsprechende frei gewordene Planstellen für die Dauer von drei Monaten aufzunehmen und einer praktischen Erprobung am Arbeitsplatz zu unterziehen.

(2) Die für die Aufnahme zuständige Dienststelle hat die Aufnahmekommission zu befassen, wenn

1.

sie gegen die Aufnahme eines Bewerbers oder einer Bewerberin zur praktischen Erprobung Bedenken hat oder

2.

ihr ein Bewerber oder eine Bewerberin mit einem späteren Bewerbungsdatum geeigneter erscheint als die Bewerber oder die Bewerberinnen, die sich vor ihm oder ihr beworben haben.

(3) Auf das weitere Verfahren sind § 48, § 49 Abs. 2 bis 5, § 50 Abs. 1 und 3 und die §§ 51 und 52 anzuwenden.

(4) Die Aufnahmekommission hat zu einem allfälligen Aufnahmegespräch einzuladen:

1.

im Fall des Abs. 2 Z 1 den dort angeführten Bewerber oder die dort angeführte Bewerberin,

2.

im Fall des Abs. 2 Z 2 den dort angeführten Bewerber oder die dort angeführte Bewerberin und jene Bewerber und Bewerberinnen, die sich vor ihm oder ihr beworben haben.

In Kraft seit 01.09.1991 bis 31.12.9999
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