§ 24 AusG

AusG - Ausschreibungsgesetz 1989

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
  1. (1)Absatz einsVon einer öffentlichen Ausschreibung gemäß § 20 Abs. 1 sowie von einer Bekanntmachung gemäß § 20 Abs. 2 kann abgesehen werden:Von einer öffentlichen Ausschreibung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, sowie von einer Bekanntmachung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, kann abgesehen werden:
    1. 1.Ziffer einsbei Ersatzkräften für Bedienstete nach § 7 des Personalplanes, Anlage IV des für das jeweilige Finanzjahr geltenden Bundesfinanzgesetzes,bei Ersatzkräften für Bedienstete nach Paragraph 7, des Personalplanes, Anlage römisch IV des für das jeweilige Finanzjahr geltenden Bundesfinanzgesetzes,
    2. 2.Ziffer 2bei Saisonarbeitskräften,
    3. 3.Ziffer 3bei sonstigen Tätigkeiten, deren voraussichtliche Dauer sechs Monate nicht überschreitet,
    4. 4.Ziffer 4bei Teilbeschäftigungen im Ausmaß, von weniger als einem Drittel der für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Wochendienstleistung,
    5. 5.Ziffer 5bei Dienstverhältnissen, deren Dauer
      1. a)Litera adurch eine gesetzliche Vorschrift oder von der Aufgabenstellung her begrenzt ist und
      2. b)Litera beinen Zeitraum von zwei Jahren nicht übersteigt,
    6. 6.Ziffer 6bei Verwendungen in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad im Sinne des § 101a des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54.bei Verwendungen in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad im Sinne des Paragraph 101 a, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54.
  2. (2)Absatz 2Bei Ersatzkräften nach Abs. 1 Z 1 hat eine öffentliche Bekanntmachung im Sinne des § 74 Abs. 1 Z 1 zu erfolgen, sofern der Vertretungsfall einen Zeitraum von acht Monaten überschreitet.Bei Ersatzkräften nach Absatz eins, Ziffer eins, hat eine öffentliche Bekanntmachung im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer eins, zu erfolgen, sofern der Vertretungsfall einen Zeitraum von acht Monaten überschreitet.
In Kraft seit 10.10.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 24 AusG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 24 AusG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

6 Entscheidungen zu § 24 AusG


Entscheidungen zu § 24 AusG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 24 AusG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 24 AusG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis AusG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 23 AusG
§ 25 AusG