Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.04.2025
(1)Absatz einsDie Eignungsprüfung ist von der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle durchzuführen.
(2)Absatz 2Im Interesse der Raschheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis kann jedoch die Durchführung der Eignungsprüfung einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Ressorts übertragen werden, wenn diese nach ihrer Organisation und personellen Besetzung dazu geeignet ist.
(3)Absatz 3Die Übertragung der Durchführung der Eignungsprüfung auf eine Dienststelle eines anderen Ressorts bedarf des Einvernehmens der betroffenen Bundesminister.
In Kraft seit 01.09.1991 bis 31.12.9999
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