§ 3 AusG Leitung von nachgeordneten Dienststellen

AusG - Ausschreibungsgesetz 1989

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.04.2025
§ 3.Paragraph 3,

Vor der Betrauung einer Person mit der Leitung einer der folgenden nachgeordneten Dienststellen ist die betreffende Funktion auszuschreiben:

  1. 1.Ziffer einsim Bereich des Bundeskanzleramtes: Österreichisches Staatsarchiv,
  2. 2.Ziffer 2im Bereich des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport: Bundesdenkmalamt,
  3. 3.Ziffer 3im Bereich des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten: Kulturforen,
  4. 4.Ziffer 4im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung:
    1. a)Litera aZentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik,
    2. b)Litera bGeologische Bundesanstalt,
  5. 5.Ziffer 5im Bereich des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz:
    1. a)Litera aSozialministeriumservice,
    2. b)Litera bLandesstellen des Sozialministeriumservice,
  6. 6.Ziffer 6im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen: Finanzprokuratur,
  7. 7.Ziffer 7im Bereich des Bundesministeriums für Inneres:
    1. a)Litera aLandespolizeidirektionen,
    2. b)Litera bdas Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl,
  8. 8.Ziffer 8im Bereich des Bundesministeriums für Justiz: Justizanstalten,
  9. 9.Ziffer 9im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung:
    1. a)Litera aKommando Streitkräfte,
    2. b)Litera bBrigadekommanden,
    3. c)Litera cLandesverteidigungsakademie,
    4. d)Litera dTheresianische Militärakademie,
    5. e)Litera eMilitärkommanden,
    6. f)Litera fHeeresgeschichtliches Museum,
    7. g)Litera gKommando Streitkräftebasis,
    8. h)Litera hKommando IKT- & Cybersicherheitszentrum,
  10. 10.Ziffer 10im Bereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus: alle dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus unmittelbar unterstellten Dienststellen,
  11. 11.Ziffer 11im Bereich des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie:
    1. a)Litera aÖsterreichisches Patentamt,
    2. b)Litera bSicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes,
  12. 12.Ziffer 12im Bereich des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort:
    1. a)Litera aBundesamt für Eich- und Vermessungswesen,
    2. b)Litera bBurghauptmannschaft Österreich,
  13. 13.Ziffer 13im Bereich des Bundesministeriums für Arbeit, Familie und Jugend: Arbeitsinspektorate,
  14. 14.Ziffer 14im Bereich sämtlicher Ressorts:Leitung einer in den Z 1 bis 13 nicht angeführten Dienststelle mit mehr als 50 Beschäftigten, soweit nicht eigene Ausschreibungsverfahren im Sinne des § 82 bestehen. Dies gilt nicht für die Dienststellen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, durch deren Ausschreibung militärische Geheimnisse verletzt werden könnten.Leitung einer in den Ziffer eins bis 13 nicht angeführten Dienststelle mit mehr als 50 Beschäftigten, soweit nicht eigene Ausschreibungsverfahren im Sinne des Paragraph 82, bestehen. Dies gilt nicht für die Dienststellen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, durch deren Ausschreibung militärische Geheimnisse verletzt werden könnten.
In Kraft seit 29.01.2020 bis 31.12.9999
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