§ 3 AusG

AusG - Ausschreibungsgesetz 1989

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Vor der Betrauung einer Person mit der Leitung einer der folgenden nachgeordneten Dienststellen ist die betreffende Funktion auszuschreiben:

1.

im Bereich des Bundeskanzleramtes: Österreichisches Staatsarchiv,

2.

im Bereich des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport: Bundesdenkmalamt,

3.

im Bereich des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten: Kulturforen,

4.

im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung:

a)

Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik,

b)

Geologische Bundesanstalt,

5.

im Bereich des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz:

a)

Sozialministeriumservice,

b)

Landesstellen des Sozialministeriumservice,

6.

im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen: Finanzprokuratur,

7.

im Bereich des Bundesministeriums für Inneres:

a)

Landespolizeidirektionen,

b)

das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl,

8.

im Bereich des Bundesministeriums für Justiz: Justizanstalten,

9.

im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung:

a)

Kommando Streitkräfte,

b)

Brigadekommanden,

c)

Landesverteidigungsakademie,

d)

Theresianische Militärakademie,

e)

Militärkommanden,

f)

Heeresgeschichtliches Museum,

g)

Kommando Streitkräftebasis,

h)

Kommando IKT- & Cybersicherheitszentrum,

10.

im Bereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus: alle dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus unmittelbar unterstellten Dienststellen,

11.

im Bereich des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie:

a)

Österreichisches Patentamt,

b)

Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes,

12.

im Bereich des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort:

a)

Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen,

b)

Burghauptmannschaft Österreich,

13.

im Bereich des Bundesministeriums für Arbeit, Familie und Jugend: Arbeitsinspektorate,

14.

im Bereich sämtlicher Ressorts:

Leitung einer in den Z 1 bis 13 nicht angeführten Dienststelle mit mehr als 50 Beschäftigten, soweit nicht eigene Ausschreibungsverfahren im Sinne des § 82 bestehen. Dies gilt nicht für die Dienststellen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, durch deren Ausschreibung militärische Geheimnisse verletzt werden könnten.

In Kraft seit 29.01.2020 bis 31.12.9999
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