10.Ziffer 10im Bereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus: alle dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus unmittelbar unterstellten Dienststellen,
11.Ziffer 11im Bereich des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie:
a)Litera aÖsterreichisches Patentamt,
b)Litera bSicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes,
12.Ziffer 12im Bereich des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort:
a)Litera aBundesamt für Eich- und Vermessungswesen,
b)Litera bBurghauptmannschaft Österreich,
13.Ziffer 13im Bereich des Bundesministeriums für Arbeit, Familie und Jugend: Arbeitsinspektorate,
14.Ziffer 14im Bereich sämtlicher Ressorts:Leitung einer in den Z 1 bis 13 nicht angeführten Dienststelle mit mehr als 50 Beschäftigten, soweit nicht eigene Ausschreibungsverfahren im Sinne des § 82 bestehen. Dies gilt nicht für die Dienststellen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, durch deren Ausschreibung militärische Geheimnisse verletzt werden könnten.Leitung einer in den Ziffer eins bis 13 nicht angeführten Dienststelle mit mehr als 50 Beschäftigten, soweit nicht eigene Ausschreibungsverfahren im Sinne des Paragraph 82, bestehen. Dies gilt nicht für die Dienststellen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, durch deren Ausschreibung militärische Geheimnisse verletzt werden könnten.
In Kraft seit 29.01.2020 bis 31.12.9999
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