§ 8 AusG Ständige Begutachtungskommission

AusG - Ausschreibungsgesetz 1989

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
§ 8.Paragraph 8,

Für die ständigen Begutachtungskommissionen (§ 7 Abs. 1 Z 2) gilt ferner: Für die ständigen Begutachtungskommissionen (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2,) gilt ferner:

  1. 1.Ziffer einsDie Funktionsdauer beträgt fünf Jahre.
  2. 2.Ziffer 2Für jedes Mitglied ist für den Fall seiner Verhinderung und um eine dem § 7 Abs. 2 zweiter und dritter Satz entsprechende Zusammensetzung der Begutachtungskommission zu ermöglichen die erforderliche Zahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen.Für jedes Mitglied ist für den Fall seiner Verhinderung und um eine dem Paragraph 7, Absatz 2, zweiter und dritter Satz entsprechende Zusammensetzung der Begutachtungskommission zu ermöglichen die erforderliche Zahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen.
  3. 3.Ziffer 3Die Mitgliedschaft zur Begutachtungskommission ruht von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung, der Außerdienststellung, des Antritts eines Urlaubes, einer Karenz oder einer Dienstzuteilung in den Bereich einer anderen Dienstbehörde von mehr als drei Monaten und der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.
  4. 4.Ziffer 4Die Mitgliedschaft zur Begutachtungskommission endet mit dem Ablauf der Funktionsdauer, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit der Versetzung ins Ausland oder mit dem Wechsel der Dienstbehörde innerhalb desselben Ressorts sowie mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand, dem Dienstverhältnis oder aus dem Personalstand des Ressorts.
  5. 5.Ziffer 5Bei Bedarf ist die Begutachtungskommission durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern (Ersatzmitgliedern) für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.
In Kraft seit 24.12.2020 bis 31.12.9999
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