§ 34 AusG

AusG - Ausschreibungsgesetz 1989

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die Mitglieder der Aufnahmekommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.

(2) Die Mitgliedschaft zur Aufnahmekommission ruht

1.

ab der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß und

2.

während der Zeit

a)

der (vorläufigen) Suspendierung,

b)

der Außerdienststellung,

c)

eines Urlaubes, einer Karenz oder einer Dienstzuteilung zu einer anderen Dienstbehörde von mehr als drei Monaten und

d)

der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.

(3) Die Mitgliedschaft zur Aufnahmekommission endet

1.

mit dem Ablauf der Funktionsdauer,

2.

mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,

3.

mit der Versetzung ins Ausland,

4.

mit dem Wechsel der Dienstbehörde,

5.

mit dem Ausscheiden des Mitgliedes aus dem Dienststand, dem Dienstverhältnis oder aus dem Personalstand des Ressorts,

6.

sobald die Wählergruppe, die das betreffende Mitglied entsendet hat, nicht mehr zu den zwei stimmenstärksten Wählergruppen nach § 30 Abs. 3 oder 5 zählt.

(4) Die Wählergruppe kann ein von ihr bestelltes Mitglied der Aufnahmekommission jederzeit abberufen und ersetzen.

(4a) Die Leiterin oder der Leiter der Zentralstelle hat ein Mitglied einer Aufnahmekommission abzuberufen, wenn es

1.

aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben dauernd nicht mehr erfüllen kann oder

2.

die mit seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.

(5) Bei Bedarf ist die Aufnahmekommission durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern (Ersatzmitgliedern) für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.

In Kraft seit 24.12.2020 bis 31.12.9999
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