Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsDie Mitglieder der Aufnahmekommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.
(2)Absatz 2Die Mitgliedschaft zur Aufnahmekommission ruht
1.Ziffer einsab der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß und
2.Ziffer 2während der Zeit
a)Litera ader (vorläufigen) Suspendierung,
b)Litera bder Außerdienststellung,
c)Litera ceines Urlaubes, einer Karenz oder einer Dienstzuteilung zu einer anderen Dienstbehörde von mehr als drei Monaten und
d)Litera dder Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.
(3)Absatz 3Die Mitgliedschaft zur Aufnahmekommission endet
1.Ziffer einsmit dem Ablauf der Funktionsdauer,
2.Ziffer 2mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,
3.Ziffer 3mit der Versetzung ins Ausland,
4.Ziffer 4mit dem Wechsel der Dienstbehörde,
5.Ziffer 5mit dem Ausscheiden des Mitgliedes aus dem Dienststand, dem Dienstverhältnis oder aus dem Personalstand des Ressorts,
6.Ziffer 6sobald die Wählergruppe, die das betreffende Mitglied entsendet hat, nicht mehr zu den zwei stimmenstärksten Wählergruppen nach § 30 Abs. 3 oder 5 zählt.sobald die Wählergruppe, die das betreffende Mitglied entsendet hat, nicht mehr zu den zwei stimmenstärksten Wählergruppen nach Paragraph 30, Absatz 3, oder 5 zählt.
(4)Absatz 4Die Wählergruppe kann ein von ihr bestelltes Mitglied der Aufnahmekommission jederzeit abberufen und ersetzen.
(4a)Absatz 4 aDie Leiterin oder der Leiter der Zentralstelle hat ein Mitglied einer Aufnahmekommission abzuberufen, wenn es
1.Ziffer einsaufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben dauernd nicht mehr erfüllen kann oder
2.Ziffer 2die mit seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.
(5)Absatz 5Bei Bedarf ist die Aufnahmekommission durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern (Ersatzmitgliedern) für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.
In Kraft seit 24.12.2020 bis 31.12.9999
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