§ 54 AusG Anwendungsbereich

AusG - Ausschreibungsgesetz 1989

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024

Dieser Unterabschnitt ist auf die Besetzung von Planstellen für Verwendungen anzuwenden, die

1.

ein besonderes Maß an speziellen Kenntnissen und Fähigkeiten erfordern (zB ADV-Fachleute, Techniker und Technikerinnen, Spezialarbeiter und Spezialarbeiterinnen der Verwendungsgruppen A 3, A 4, P 1 und P 2) oder

2.

auf Grund der bestehenden Arbeitsmarktlage wegen geringen Angebotes von Arbeitnehmern als Mangelberufe anzusehen sind.

In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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