Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
(1)Absatz einsStreben ein im § 78 angeführter Bediensteter oder eine im § 78 angeführte Bedienstete eine Verwendungsänderung nach § 78 Z 1 an, so haben sie dies der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle mitzuteilen.Streben ein im Paragraph 78, angeführter Bediensteter oder eine im Paragraph 78, angeführte Bedienstete eine Verwendungsänderung nach Paragraph 78, Ziffer eins, an, so haben sie dies der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle mitzuteilen.
(2)Absatz 2Der oder die Fachvorgesetzte hat den Verwendungserfolg dieses oder dieser Bediensteter zu überprüfen und das Ergebnis in einem Bericht zusammenzufassen. Der Bericht ist spätestens zwei Wochen nach der Mitteilung des oder der betreffenden Bediensteten der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle zu übermitteln.
(3)Absatz 3Die für die Aufnahme zuständige Dienststelle hat diesen Bericht zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern. Sie hat in diesem Bericht auch festzustellen, ob der Verwendungserfolg die beabsichtigte Verwendungsänderung rechtfertigt. Ergänzend ist von der zuständigen Dienststelle ein Eignungsscreening im Sinne von § 74 Abs. 2 durchzuführen und dessen Ergebnis in den Bericht aufzunehmen. Der Bericht ist spätestens einen Monat nach der Mitteilung der oder des betreffenden Bediensteten der Aufnahmekommission zu übermitteln.Die für die Aufnahme zuständige Dienststelle hat diesen Bericht zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern. Sie hat in diesem Bericht auch festzustellen, ob der Verwendungserfolg die beabsichtigte Verwendungsänderung rechtfertigt. Ergänzend ist von der zuständigen Dienststelle ein Eignungsscreening im Sinne von Paragraph 74, Absatz 2, durchzuführen und dessen Ergebnis in den Bericht aufzunehmen. Der Bericht ist spätestens einen Monat nach der Mitteilung der oder des betreffenden Bediensteten der Aufnahmekommission zu übermitteln.
(4)Absatz 4Die Aufnahmekommission hat zu prüfen, ob die Feststellung der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle mit Rücksicht auf den Verwendungserfolg gerechtfertigt ist, und hierüber ein schriftliches Gutachten abzugeben. Sie kann hiefür geeignete Erhebungen pflegen und insbesondere auch den Fachvorgesetzten oder die Fachvorgesetzte des oder der betreffenden Bediensteten befragen.
(5)Absatz 5Gibt die Aufnahmekommission innerhalb von zwei Wochen ab der Befassung durch die für die Aufnahme zuständige Dienststelle kein Gutachten ab, gilt dies als Zustimmung zu ihrer Feststellung.
In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 79 AusG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 79 AusG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 79 AusG