Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
(1)Absatz einsAbschnitt VII ist auf die Besetzung von Planstellen für folgende Verwendungen nicht anzuwenden:Abschnitt römisch VII ist auf die Besetzung von Planstellen für folgende Verwendungen nicht anzuwenden:
1.Ziffer einsFunktionen, die dem Abschnitt II unterliegen,Funktionen, die dem Abschnitt römisch II unterliegen,
2.Ziffer 2Höherer und Gehobener Dienst im Verwaltungsgerichtshof, im Rechnungshof und in der Volksanwaltschaft,
3.Ziffer 3Höherer, Gehobener und Mittlerer Dienst im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten sowie Hilfsdienst und handwerklicher Dienst an österreichischen Dienststellen im Ausland,
4.Ziffer 4Seelsorger,
5.Ziffer 5Tätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169 undTätigkeiten im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins und 2 des Ärztegesetzes 1998, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 169 und
6.Ziffer 6Piloten und Pilotinnen sowie Flugverkehrsleiter und Flugverkehrsleiterinnen.
(2)Absatz 2Abschnitt VII ist ferner nicht anzuwendenAbschnitt römisch VII ist ferner nicht anzuwenden
1.Ziffer einsauf die Besetzung von Planstellen, die vom Ressort ausschließlich für begünstigte Behinderte im Sinne des § 2 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, vorgesehen sind, undauf die Besetzung von Planstellen, die vom Ressort ausschließlich für begünstigte Behinderte im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, vorgesehen sind, und
2.Ziffer 2bei der Aufnahme von Lehrlingen zur integrativen Berufsausbildung gemäß § 8b des Berufsausbildungsgesetzes 1969.bei der Aufnahme von Lehrlingen zur integrativen Berufsausbildung gemäß Paragraph 8 b, des Berufsausbildungsgesetzes 1969.
(3)Absatz 3Unter den nachstehend angeführten Voraussetzungen ist außerdem die Besetzung von Planstellen für folgende Verwendungen von der Anwendung des Abschnittes VII ausgenommen:Unter den nachstehend angeführten Voraussetzungen ist außerdem die Besetzung von Planstellen für folgende Verwendungen von der Anwendung des Abschnittes römisch VII ausgenommen:
1.Ziffer einsMilitärpersonen (mit Ausnahme der Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1),
a)Litera aderen letzte Verwendung im Bundesdienst oder
b)Litera bderen Präsenz- oder Ausbildungsdienst in der Mindestdauer von 12 Monaten nicht länger als drei Jahre zurückliegt,
2.Ziffer 2Verwendung als Zivilbediensteter in einer handwerklichen Tätigkeit oder in einer technischen Tätigkeit des mittleren Dienstes oder des Fachdienstes
a)Litera ain einer Anstalt oder einem Lager des Kommandos Einsatzunterstützung oder
b)Litera bbei einer Fliegerwerft, wenn hiefür eine Person herangezogen wird, auf die die Voraussetzungen des Abs. 5 zutreffen.bei einer Fliegerwerft, wenn hiefür eine Person herangezogen wird, auf die die Voraussetzungen des Absatz 5, zutreffen.
(4)Absatz 4Streben die im Abs. 3 Z 1 angeführten Bediensteten, die ohne Ausschreibung in den Bundesdienst aufgenommen wurden, innerhalb ihres Ressorts eine Verwendung der Verwendungsgruppe A 1 oder eine Verwendung in einem anderen Ressort an, für die ein Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren vorgesehen ist und durchgeführt wird, haben sie sich diesem Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren zu unterziehen.Streben die im Absatz 3, Ziffer eins, angeführten Bediensteten, die ohne Ausschreibung in den Bundesdienst aufgenommen wurden, innerhalb ihres Ressorts eine Verwendung der Verwendungsgruppe A 1 oder eine Verwendung in einem anderen Ressort an, für die ein Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren vorgesehen ist und durchgeführt wird, haben sie sich diesem Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren zu unterziehen.
(5)Absatz 5Für die Anwendung des Abs. 3 Z 2 kommen nur Personen in Betracht, dieFür die Anwendung des Absatz 3, Ziffer 2, kommen nur Personen in Betracht, die
1.Ziffer einseinen mindestens vierjährigen Wehrdienst als Zeitsoldat geleistet haben, wenn dieser Wehrdienst noch aufrecht ist oder – ausgehend vom Tag der Aufnahme – vor nicht mehr als drei Monaten geendet hat, und
2.Ziffer 2die für die vorgesehene Tätigkeit erforderliche Ausbildung aufweisen.
(6)Absatz 6Für die Aufnahme in den Exekutivdienst kann eine von § 44 Abs. 4 Z 3 abweichende Frist durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Inneres oder der Bundesministerin oder des Bundesministers für Justiz jeweils im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport festgelegt werden, sofern die Gründe eines effizienten Recruitings dies erfordern.Für die Aufnahme in den Exekutivdienst kann eine von Paragraph 44, Absatz 4, Ziffer 3, abweichende Frist durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Inneres oder der Bundesministerin oder des Bundesministers für Justiz jeweils im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport festgelegt werden, sofern die Gründe eines effizienten Recruitings dies erfordern.
In Kraft seit 29.01.2020 bis 31.12.9999
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