Die für die Aufnahme zuständige Dienststelle hat nach Einlangen des Gutachtens der Aufnahmekommission, spätestens aber nach fruchtlosem Ablauf der im § 79 Abs. 5 angeführten Frist, zu entscheiden, ob die Verwendungsänderung durchgeführt wird oder nicht. Die für die Aufnahme zuständige Dienststelle hat nach Einlangen des Gutachtens der Aufnahmekommission, spätestens aber nach fruchtlosem Ablauf der im Paragraph 79, Absatz 5, angeführten Frist, zu entscheiden, ob die Verwendungsänderung durchgeführt wird oder nicht.
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