Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Widerspricht die nach § 62 Abs. 1 getroffene Entscheidung dem Gutachten der Aufnahmekommission, so sind der Aufnahmekommission die Gründe mitzuteilen, die für diese Entscheidung maßgebend waren.
In Kraft seit 01.09.1991 bis 31.12.9999
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