§ 38 AusG

AusG - Ausschreibungsgesetz 1989

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Bewerber und Bewerberinnen sind einer Eignungsprüfung zu unterziehen, wenn sie

1.

die Erfordernisse des § 28 erfüllen und

2.

noch keine für die ausgeschriebene Planstelle gültige Eignungsprüfung aufweisen.

(2) Aus Gründen der Kostenersparnis können Bewerber und Bewerberinnen auch dann der Eignungsprüfung unterzogen werden, wenn lediglich die Erfüllung des Erfordernisses der persönlichen Eignung noch nicht feststeht, wohl aber erwartet werden kann, daß es gegeben ist. In diesem Fall ist es zulässig, die erforderlichen Nachweise (zB allfällige Ergonomieuntersuchungen zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung) nach der abgelegten Eignungsprüfung durchzuführen. Dieser Umstand ist den Bewerbern und Bewerberinnen bereits in der Ausschreibung bekanntzugeben.

In Kraft seit 24.06.2006 bis 31.12.9999
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