Bei der Ausschreibung einer Funktion, eines Arbeitsplatzes oder einer Planstelle und der Entscheidung über die Weiterbestellung auf einer nach § 9 des Bundesministeriengesetzes 1986 befristet besetzten Funktion stehen die den zuständigen Organen der Personalvertretung zukommenden Befugnisse Bei der Ausschreibung einer Funktion, eines Arbeitsplatzes oder einer Planstelle und der Entscheidung über die Weiterbestellung auf einer nach Paragraph 9, des Bundesministeriengesetzes 1986 befristet besetzten Funktion stehen die den zuständigen Organen der Personalvertretung zukommenden Befugnisse
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