§ 87 AusG Mitwirkung der Dienstnehmervertretung in Bereichen, auf die das PVG nicht anzuwenden ist

AusG - Ausschreibungsgesetz 1989

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
§ 87.Paragraph 87,

Bei der Ausschreibung einer Funktion, eines Arbeitsplatzes oder einer Planstelle und der Entscheidung über die Weiterbestellung auf einer nach § 9 des Bundesministeriengesetzes 1986 befristet besetzten Funktion stehen die den zuständigen Organen der Personalvertretung zukommenden Befugnisse Bei der Ausschreibung einer Funktion, eines Arbeitsplatzes oder einer Planstelle und der Entscheidung über die Weiterbestellung auf einer nach Paragraph 9, des Bundesministeriengesetzes 1986 befristet besetzten Funktion stehen die den zuständigen Organen der Personalvertretung zukommenden Befugnisse

  1. 1.Ziffer einsin der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (PTA), in einem Unternehmen, an dem die PTA zumindest mehrheitlich beteiligt ist, und in der Fernmeldehoheitsverwaltung sowie
  2. 2.Ziffer 2in Bundesbetrieben, auf die der II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, anzuwenden ist,in Bundesbetrieben, auf die der römisch II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, anzuwenden ist,
den dort bestehenden Organen der Vertretung der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen zu.
In Kraft seit 01.05.1996 bis 31.12.9999
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