§ 1 AusG

AusG - Ausschreibungsgesetz 1989

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Bewerbung um die Aufnahme in den Bundesdienst und die Bewerbung um Funktionen und Arbeitsplätze beim Bund stehen allen österreichischen Staatsbürgern (Inländerinnen und Inländern) offen.
  2. (2)Absatz 2Den im Abs. 1 genannten Inländerinnen und Inländern sind Personen mit unbeschränktem Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt gleichzuhalten.Den im Absatz eins, genannten Inländerinnen und Inländern sind Personen mit unbeschränktem Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt gleichzuhalten.
  3. (3)Absatz 3Abs. 2 gilt nicht für Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann. Solche Verwendungen sind insbesondere jene, dieAbsatz 2, gilt nicht für Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann. Solche Verwendungen sind insbesondere jene, die
    1. 1.Ziffer einsdie unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und
    2. 2.Ziffer 2die Wahrnehmung allgemeiner Belange des Staates
    beinhalten.
  4. (4)Absatz 4Den in diesem Bundesgesetz angeführten Arbeitsplätzen, bei denen auf die für Beamte geltenden Bewertungs- und Zuordnungsbestimmungen des BDG 1979 abgestellt wird, sind Arbeitsplätze von Vertragsbediensteten gleichzuhalten.
In Kraft seit 10.10.2024 bis 31.12.9999
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