(1) Bewerber um die in § 15a angeführte Funktion haben in ihrem Bewerbungsgesuch die Gründe anzuführen, die sie für die Ausübung dieser Funktion als geeignet erscheinen lassen.
(2) Die Bewerbungsgesuche sind unmittelbar bei der auszuschreibenden Stelle einzubringen.
0 Kommentare zu § 15c AusG