§ 15c AusG

AusG - Ausschreibungsgesetz 1989

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Bewerber um die in § 15a angeführte Funktion haben in ihrem Bewerbungsgesuch die Gründe anzuführen, die sie für die Ausübung dieser Funktion als geeignet erscheinen lassen.

(2) Die Bewerbungsgesuche sind unmittelbar bei der auszuschreibenden Stelle einzubringen.

In Kraft seit 01.07.1998 bis 31.12.9999
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