Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
(1)Absatz einsBewerber um die in § 15a angeführte Funktion haben in ihrem Bewerbungsgesuch die Gründe anzuführen, die sie für die Ausübung dieser Funktion als geeignet erscheinen lassen.Bewerber um die in Paragraph 15 a, angeführte Funktion haben in ihrem Bewerbungsgesuch die Gründe anzuführen, die sie für die Ausübung dieser Funktion als geeignet erscheinen lassen.
(2)Absatz 2Die Bewerbungsgesuche sind unmittelbar bei der auszuschreibenden Stelle einzubringen.
In Kraft seit 01.07.1998 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 15c AusG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15c AusG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 15c AusG