§ 50 AusG Gutachten der Aufnahmekommission

AusG - Ausschreibungsgesetz 1989

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Aufnahmekommission hat der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle ein begründetes Gutachten zu übermitteln. Das Gutachten hat zu enthalten, welcher oder welche der eingeladenen Bewerber oder Bewerberinnen für die angestrebte Verwendung am besten geeignet ist.

(2) Weisen mehrere Personen dieselbe Punktezahl auf und können von diesen nicht alle berücksichtigt werden, so sind im Gutachten ferner zu berücksichtigen:

1.

zunächst das Ausmaß einer allfälligen sozialen Bedürftigkeit,

2.

danach eine allfällige Anwendbarkeit der begünstigenden Bestimmungen

a)

des § 6 Z 3 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947,

b)

des § 148 Abs. 6 und 7 BDG 1979 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 geltenden Fassung, und der §§ 151 Abs. 7 und 8 und 186 Abs. 2 BDG 1979,

c)

des § 53 Z 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948,

d)

des § 63 Abs. 8 und 9 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146,

e)

des § 12 Abs. 6 und 7 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150/1978 in Verbindung mit Art. VII Abs. 1 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 577, und

3.

schließlich der Umstand, daß der Bewerber einen mindestens dreijährigen Wehrdienst als Zeitsoldat geleistet hat, wenn das Ende dieser Dienstleistung nicht länger als vier Jahre zurückliegt.

(3) Sind bei der Abstimmung Kommissionsmitglieder in der Minderheit geblieben, ist im Gutachten ausdrücklich darauf hinzuweisen. Jedes in der Minderheit gebliebene Kommissionsmitglied kann innerhalb offener Frist ein eigenes Gutachten abgeben.

In Kraft seit 29.05.2002 bis 31.12.9999
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