§ 91 AusG Vollziehung

AusG - Ausschreibungsgesetz 1989

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister betraut.

(2) Abweichend vom Abs. 1 ist mit der Vollziehung des § 39 Abs. 3 der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister betraut, dem die Durchführung der Eignungsprüfung übertragen wird.“

In Kraft seit 11.07.1991 bis 31.12.9999
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