Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
(1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister betraut.
(2)Absatz 2Abweichend vom Abs. 1 ist mit der Vollziehung des § 39 Abs. 3 der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister betraut, dem die Durchführung der Eignungsprüfung übertragen wird.“Abweichend vom Absatz eins, ist mit der Vollziehung des Paragraph 39, Absatz 3, der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister betraut, dem die Durchführung der Eignungsprüfung übertragen wird.“
In Kraft seit 11.07.1991 bis 31.12.9999
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