§ 75 AusG Überprüfungsverfahren

AusG - Ausschreibungsgesetz 1989

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024

(1) Strebt eine im § 74 angeführte Ersatzkraft eine Verwendung über die Dauer von acht Monaten hinaus an, so hat sie dies der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle spätestens drei Monate vor dem vorgesehenen Ende des befristeten Dienstverhältnisses mitzuteilen.

(2) Der oder die Fachvorgesetzte hat den Verwendungserfolg der Ersatzkraft zu überprüfen und das Ergebnis in einem Bericht zusammenzufassen. Der Bericht ist spätestens zwei Wochen nach Beginn der im Abs. 1 genannten Frist von drei Monaten der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle zu übermitteln.

(3) Die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle hat diesen Bericht zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern. Sie hat in diesem Bericht auch festzustellen, ob der Verwendungserfolg eine Verlängerung des Dienstverhältnisses rechtfertigt. Der Bericht ist spätestens zwei Monate vor dem vorgesehenen Ende des befristeten Dienstverhältnisses der Aufnahmekommission zu übermitteln.

(4) Die Aufnahmekommission hat zu prüfen, ob die Feststellung der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle mit Rücksicht auf den Verwendungserfolg gerechtfertigt ist, und hierüber ein schriftliches Gutachten abzugeben. Sie kann hiefür geeignete Erhebungen pflegen und insbesondere auch den Fachvorgesetzten oder die Fachvorgesetzte des oder der betreffenden Bediensteten befragen.

(5) Gibt die Aufnahmekommission innerhalb von zwei Wochen ab der Befassung durch die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle kein Gutachten ab, gilt dies als Zustimmung zu ihrer Feststellung.

In Kraft seit 01.09.1991 bis 31.12.9999
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