Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
(1)Absatz einsDie Eignungsprüfung ist in Form von objektiven Tests durchzuführen.
(2)Absatz 2Die Verteilung der Tests an die einzelnen Bewerber und Bewerberinnen hat erst unmittelbar vor Testbeginn nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen. Es ist sicherzustellen, daß vom Inhalt des Tests erst bei Testbeginn Kenntnis erlangt wird.
(3)Absatz 3Die Bewerber und Bewerberinnen haben für die Teilnahme an der Eignungsprüfung keinen Kostenersatz zu leisten.
In Kraft seit 01.09.1991 bis 31.12.9999
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