Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
(1)Absatz einsHält es die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle im Hinblick auf die Art der zu erbringenden Tätigkeit für erforderlich, kann sie die nach Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen bestgereihten Bewerber und Bewerberinnen, und zwar um zumindest zwei mehr als Planstellen zu vergeben sind, zu einem Informationsgespräch einladen.
(2)Absatz 2Das Informationsgespräch haben zu führen:
1.Ziffer einsdie Person,
a)Litera adie nach erfolgter Aufnahme eines Bewerbers oder einer Bewerberin voraussichtlich unmittelbar mit der Dienstaufsicht betraut sein wird oder
b)Litera bdie von der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle statt dessen im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis dazu bestimmt wird, und
2.Ziffer 2ein Vertreter oder eine Vertreterin der Personalverwaltung.
(3)Absatz 3Die im Abs. 2 angeführten Personen haben der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle mitzuteilen, ob und inwieweit sie es für geboten halten, daß bei der Aufnahme in den Bundesdienst von der Reihung nach § 45 abgewichen wird.Die im Absatz 2, angeführten Personen haben der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle mitzuteilen, ob und inwieweit sie es für geboten halten, daß bei der Aufnahme in den Bundesdienst von der Reihung nach Paragraph 45, abgewichen wird.
In Kraft seit 10.10.2024 bis 31.12.9999
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