§ 49 AusG

AusG - Ausschreibungsgesetz 1989

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Im Falle des § 48 Abs. 2 Z 1 sind

1.

die Bewerber und Bewerberinnen, deren Aufnahme beabsichtigt ist, und

2.

alle Bewerber und Bewerberinnen, die bei der Eignungsprüfung mindestens eine gleich hohe Punktezahl wie einer der in Z 1 angeführten Bewerber oder Bewerberinnen erreicht haben,

zu einer Sitzung der Aufnahmekommission einzuladen.

(2) Die Aufnahmekommission hat mit den Eingeladenen Aufnahmegespräche zu führen und erforderliche weitere Erhebungen zu pflegen. Das Aufnahmegespräch kann

1.

entweder mit jedem einzelnen Bewerber oder jeder einzelnen Bewerberin gesondert oder

2.

auf Beschluß der Aufnahmekommission in einer Form geführt werden, die einer anderen allgemein anerkannten Methode der Personalauswahl entspricht.

(3) Dem Aufnahmegespräch ist beizuziehen, wer

1.

nach erfolgter Aufnahme eines Bewerbers oder einer Bewerberin voraussichtlich unmittelbar mit der Dienstaufsicht betraut sein wird oder

2.

von der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle statt dessen im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis dazu bestimmt wird.

Diese Person ist von der Aufnahmekommission vor Ausarbeitung ihres Gutachtens anzuhören.

(4) Der Inhalt und die Auswertung der Aufnahmegespräche sind vertraulich zu behandeln. Über sie ist gegen alle Personen Stillschweigen zu bewahren, denen gegenüber keine Verpflichtung zu einer amtlichen Mitteilung besteht.

(5) Die für die Führung von Aufnahmegesprächen erforderliche Schulung ist vom Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport anzubieten. Bei der Bestellung zum Mitglied einer Aufnahmekommission ist darauf zu achten, daß nach Möglichkeit nur Personen herangezogen werden, die für die Führung von Aufnahmegesprächen geschult sind.

In Kraft seit 29.01.2020 bis 31.12.9999
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