§ 78 AusG

AusG - Ausschreibungsgesetz 1989

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
§ 78.Paragraph 78,

Dieser Unterabschnitt ist auf Bedienstete nach § 25 Abs. 1 anzuwenden, die Dieser Unterabschnitt ist auf Bedienstete nach Paragraph 25, Absatz eins, anzuwenden, die

  1. 1.Ziffer einseine Verwendung anstreben, die nicht in den §§ 24 Abs. 1 Z 1 bis 6 oder 25 Abs. 1 angeführt ist, undeine Verwendung anstreben, die nicht in den Paragraphen 24, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 oder 25 Absatz eins, angeführt ist, und
  2. 2.Ziffer 2kein anderes gültiges Aussschreibungs- und Aufnahmeverfahren absolviert haben.
In Kraft seit 10.10.2024 bis 31.12.9999
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