§ 56 AusG

AusG - Ausschreibungsgesetz 1989

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle hat der Aufnahmekommission den Aufnahmevorschlag (die Aufnahmevorschläge) und alle sonstigen für die Erstellung des Gutachtens nötigen Unterlagen zu übermitteln.

(2) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende hat die Aufnahmekommission unverzüglich zu einer Sitzung einzuberufen. Diese Sitzung hat innerhalb einer Woche ab dem Tag der Befassung stattzufinden.

(3) In der Sitzung ist zu entscheiden,

1.

ob es erforderlich ist, mit

a)

einem Bewerber oder einer Bewerberin oder

b)

mehreren Bewerbern oder Bewerberinnen oder

c)

allen Bewerbern und Bewerberinnen

ergänzende Aufnahmegespräche zu führen, oder

2.

ob die Aufnahmekommission ihr Gutachten voraussichtlich allein auf Grund der Aktenlage und allfälliger sonstiger Erhebungen dieser Sitzung oder einer allfälligen weiteren Sitzung erstellen kann.

(4) Aufnahmegespräche sind zu führen, wenn es wenigstens ein Kommissionsmitglied verlangt. In diesem Fall ist unverzüglich eine weitere Sitzung einzuberufen, die spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der ersten Sitzung stattfinden muß. Die Bewerber und Bewerberinnen, mit denen noch Aufnahmegespräche geführt werden sollen, sind zu dieser Sitzung einzuladen.

(5) Auf die Führung der Aufnahmegespräche ist § 49 Abs. 2 bis 5 anzuwenden.

(6) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende kann von der Anberaumung einer Sitzung absehen, wenn

1.

nach Ansicht aller Kommissionsmitglieder das Gutachten allein auf Grund der Aktenlage erstellt werden kann und

2.

alle Kommissionsmitglieder dem vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden vorgeschlagenen Entwurf des Gutachtens ihre schriftliche Zustimmung erteilen.

In Kraft seit 01.01.1993 bis 31.12.9999
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