Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
(1)Absatz einsDie das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle hat der Aufnahmekommission den Aufnahmevorschlag (die Aufnahmevorschläge) und alle sonstigen für die Erstellung des Gutachtens nötigen Unterlagen zu übermitteln.
(2)Absatz 2Der Vorsitzende oder die Vorsitzende hat die Aufnahmekommission unverzüglich zu einer Sitzung einzuberufen. Diese Sitzung hat innerhalb einer Woche ab dem Tag der Befassung stattzufinden.
(3)Absatz 3In der Sitzung ist zu entscheiden,
1.Ziffer einsob es erforderlich ist, mit
a)Litera aeinem Bewerber oder einer Bewerberin oder
b)Litera bmehreren Bewerbern oder Bewerberinnen oder
c)Litera callen Bewerbern und Bewerberinnen
ergänzende Aufnahmegespräche zu führen, oder
2.Ziffer 2ob die Aufnahmekommission ihr Gutachten voraussichtlich allein auf Grund der Aktenlage und allfälliger sonstiger Erhebungen dieser Sitzung oder einer allfälligen weiteren Sitzung erstellen kann.
(4)Absatz 4Aufnahmegespräche sind zu führen, wenn es wenigstens ein Kommissionsmitglied verlangt. In diesem Fall ist unverzüglich eine weitere Sitzung einzuberufen, die spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der ersten Sitzung stattfinden muß. Die Bewerber und Bewerberinnen, mit denen noch Aufnahmegespräche geführt werden sollen, sind zu dieser Sitzung einzuladen.
(5)Absatz 5Auf die Führung der Aufnahmegespräche ist § 49 Abs. 2 bis 5 anzuwenden.Auf die Führung der Aufnahmegespräche ist Paragraph 49, Absatz 2 bis 5 anzuwenden.
(6)Absatz 6Der Vorsitzende oder die Vorsitzende kann von der Anberaumung einer Sitzung absehen, wenn
1.Ziffer einsnach Ansicht aller Kommissionsmitglieder das Gutachten allein auf Grund der Aktenlage erstellt werden kann und
2.Ziffer 2alle Kommissionsmitglieder dem vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden vorgeschlagenen Entwurf des Gutachtens ihre schriftliche Zustimmung erteilen.
In Kraft seit 01.01.1993 bis 31.12.9999
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