Auf die Art, Zusammensetzung und Tätigkeit der Begutachtungskommission sind § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 bis 6 und die §§ 9 bis 15 anzuwenden. Auf die Art, Zusammensetzung und Tätigkeit der Begutachtungskommission sind Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2 bis 6 und die Paragraphen 9 bis 15 anzuwenden.
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