Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024
(1)Absatz einsVor dem Test ist vom Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eine Mindestpunktezahl festzusetzen. Bewerber und Bewerberinnen, die diese Mindestpunktezahl nicht erreichen, scheiden aus dem weiteren Aufnahmeverfahren aus.
(2)Absatz 2Jedem Bewerber und jeder Bewerberin sind nach der Eignungsprüfung umgehend mitzuteilen:
1.Ziffer einsdie von ihm oder ihr tatsächlich erreichte Punktezahl,
2.Ziffer 2die bei dieser Eignungsprüfung erreichbare Höchstpunktezahl und
3.Ziffer 3die nach Abs. 1 festgesetzte Mindestpunktezahl.die nach Absatz eins, festgesetzte Mindestpunktezahl.
(3)Absatz 3Die im Abs. 2 angeführten Angaben sind auch der Aufnahmekommission mitzuteilen.Die im Absatz 2, angeführten Angaben sind auch der Aufnahmekommission mitzuteilen.
(4)Absatz 4Die auf Grund der Eignungsprüfung festgestellte Punktezahl gilt auch für spätere Ausschreibungsverfahren, wenn
1.Ziffer einseine Planstelle
a)Litera adesselben Ressorts besetzt werden soll oder
b)Litera beines anderen Ressorts besetzt werden soll und beide Eignungsprüfungen von derselben Dienststelle durchzuführen sind oder die Eignungsprüfung gemäß einer im Hinblick auf § 41 mit dem Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport geschlossenen Rahmenvereinbarung durchgeführt wird,eines anderen Ressorts besetzt werden soll und beide Eignungsprüfungen von derselben Dienststelle durchzuführen sind oder die Eignungsprüfung gemäß einer im Hinblick auf Paragraph 41, mit dem Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport geschlossenen Rahmenvereinbarung durchgeführt wird,
2.Ziffer 2für die betreffende Verwendung dieselben Testbedingungen und dieselbe Gewichtung der Punktewerte gelten und
3.Ziffer 3die Ausschreibung innerhalb eines Jahres ab dem Tag der Eignungsprüfung erfolgt.
In Kraft seit 10.10.2024 bis 31.12.9999
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