§ 44 AusG

AusG - Ausschreibungsgesetz 1989

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
  1. (1)Absatz einsVor dem Test ist vom Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eine Mindestpunktezahl festzusetzen. Bewerber und Bewerberinnen, die diese Mindestpunktezahl nicht erreichen, scheiden aus dem weiteren Aufnahmeverfahren aus.
  2. (2)Absatz 2Jedem Bewerber und jeder Bewerberin sind nach der Eignungsprüfung umgehend mitzuteilen:
    1. 1.Ziffer einsdie von ihm oder ihr tatsächlich erreichte Punktezahl,
    2. 2.Ziffer 2die bei dieser Eignungsprüfung erreichbare Höchstpunktezahl und
    3. 3.Ziffer 3die nach Abs. 1 festgesetzte Mindestpunktezahl.die nach Absatz eins, festgesetzte Mindestpunktezahl.
  3. (3)Absatz 3Die im Abs. 2 angeführten Angaben sind auch der Aufnahmekommission mitzuteilen.Die im Absatz 2, angeführten Angaben sind auch der Aufnahmekommission mitzuteilen.
  4. (4)Absatz 4Die auf Grund der Eignungsprüfung festgestellte Punktezahl gilt auch für spätere Ausschreibungsverfahren, wenn
    1. 1.Ziffer einseine Planstelle
      1. a)Litera adesselben Ressorts besetzt werden soll oder
      2. b)Litera beines anderen Ressorts besetzt werden soll und beide Eignungsprüfungen von derselben Dienststelle durchzuführen sind oder die Eignungsprüfung gemäß einer im Hinblick auf § 41 mit dem Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport geschlossenen Rahmenvereinbarung durchgeführt wird,eines anderen Ressorts besetzt werden soll und beide Eignungsprüfungen von derselben Dienststelle durchzuführen sind oder die Eignungsprüfung gemäß einer im Hinblick auf Paragraph 41, mit dem Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport geschlossenen Rahmenvereinbarung durchgeführt wird,
    2. 2.Ziffer 2für die betreffende Verwendung dieselben Testbedingungen und dieselbe Gewichtung der Punktewerte gelten und
    3. 3.Ziffer 3die Ausschreibung innerhalb eines Jahres ab dem Tag der Eignungsprüfung erfolgt.
In Kraft seit 10.10.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 44 AusG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 44 AusG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 44 AusG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 44 AusG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 44 AusG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis AusG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 43 AusG
§ 45 AusG