§ 59 AusG

AusG - Ausschreibungsgesetz 1989

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Dieser Unterabschnitt ist anwendbar, wenn nach einer Ausschreibung für ein Aufnahmeverfahren nach den Unterabschnitten B oder C nicht mehr gemäß § 28 geeignete Bewerber oder Bewerberinnen vorhanden sind, als Planstellen zu besetzen sind.

In Kraft seit 01.09.1991 bis 31.12.9999
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