§ 45 AusG

AusG - Ausschreibungsgesetz 1989

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
  1. (1)Absatz einsFür die Aufnahme in den Bundesdienst sind Bewerberinnen und Bewerber nach der Reihenfolge der bei der Eignungsprüfung erzielten Punktezahl heranzuziehen.
  2. (2)Absatz 2Von der in Abs. 1 angeführten Reihenfolge kann abgewichen werden, soweit dies aufgrund der dienstlichen Aufgaben erforderlich ist und schriftlich begründet wird.Von der in Absatz eins, angeführten Reihenfolge kann abgewichen werden, soweit dies aufgrund der dienstlichen Aufgaben erforderlich ist und schriftlich begründet wird.
In Kraft seit 10.10.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 45 AusG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 45 AusG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 45 AusG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 45 AusG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 45 AusG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis AusG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 44 AusG
§ 46 AusG