§ 45 AusG Reihung für die Aufnahme in den Bundesdienst

AusG - Ausschreibungsgesetz 1989

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
  1. (1)Absatz einsFür die Aufnahme in den Bundesdienst sind Bewerberinnen und Bewerber nach der Reihenfolge der bei der Eignungsprüfung erzielten Punktezahl heranzuziehen.
  2. (2)Absatz 2Von der in Abs. 1 angeführten Reihenfolge kann abgewichen werden, soweit dies aufgrund der dienstlichen Aufgaben erforderlich ist und schriftlich begründet wird.Von der in Absatz eins, angeführten Reihenfolge kann abgewichen werden, soweit dies aufgrund der dienstlichen Aufgaben erforderlich ist und schriftlich begründet wird.
In Kraft seit 10.10.2024 bis 31.12.9999
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