§ 83a AusG Frühere Funktionsbetrauungen nach dem Bundesministeriengesetz 1986

AusG - Ausschreibungsgesetz 1989

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Ist ein Beamter nach § 9 des Bundesministeriengesetzes 1986 in der bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Fassung oder nach § 17b Abs. 4 des Bundesministeriengesetzes 1986 in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung befristet mit einer Funktion betraut worden, gilt er für die Dauer der Betrauung als nach § 75 BDG 1979 beurlaubt. Die Zeit der Beurlaubung ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.

In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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