Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
(1)Absatz einsDie für die Aufnahme zuständige Dienststelle hat nach Einlangen des Gutachtens der Aufnahmekommission, spätestens aber nach fruchtlosem Ablauf der im § 75 Abs. 5 angeführten Frist, zu entscheiden, ob das DienstverhältnisDie für die Aufnahme zuständige Dienststelle hat nach Einlangen des Gutachtens der Aufnahmekommission, spätestens aber nach fruchtlosem Ablauf der im Paragraph 75, Absatz 5, angeführten Frist, zu entscheiden, ob das Dienstverhältnis
1.Ziffer einsbefristet oder unbefristet verlängert wird oder
2.Ziffer 2nicht verlängert wird.
(2)Absatz 2Im Fall einer befristeten Fortsetzung des Dienstverhältnisses nach Abs. 1 Z 1 ist § 4a Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzuwenden.Im Fall einer befristeten Fortsetzung des Dienstverhältnisses nach Absatz eins, Ziffer eins, ist Paragraph 4 a, Absatz 2, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzuwenden.
In Kraft seit 31.12.2004 bis 31.12.9999
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