(1) Die für die Aufnahme zuständige Dienststelle hat nach Einlangen des Gutachtens der Aufnahmekommission, spätestens aber nach fruchtlosem Ablauf der im § 75 Abs. 5 angeführten Frist, zu entscheiden, ob das Dienstverhältnis
1. | befristet oder unbefristet verlängert wird oder | |||||||||
2. | nicht verlängert wird. |
(2) Im Fall einer befristeten Fortsetzung des Dienstverhältnisses nach Abs. 1 Z 1 ist § 4a Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzuwenden.
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