§ 69 AusG Überprüfungsverfahren

AusG - Ausschreibungsgesetz 1989

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024

(1) Der oder die Fachvorgesetzte des oder der Bediensteten hat nach dem ersten Monat des Dienstverhältnisses den Verwendungserfolg des oder der nach § 67 aufgenommenen Bediensteten zu überprüfen und das Ergebnis in einem Bericht zusammenzufassen. Der Bericht ist der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle zu übermitteln.

(2) Die für die Aufnahme zuständige Dienststelle hat diesen Bericht zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern. Sie hat in diesem Bericht auch festzustellen, ob der Verwendungserfolg eine Verlängerung des Dienstverhältnisses rechtfertigt. Der Bericht ist noch vor Ablauf des zweiten Monats des Dienstverhältnisses der Aufnahmekommission zu übermitteln.

(3) Die Aufnahmekommission hat zu prüfen, ob die Feststellung der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle mit Rücksicht auf den Verwendungserfolg gerechtfertigt ist, und hierüber ein schriftliches Gutachten abzugeben. Sie kann hiefür geeignete Erhebungen pflegen und insbesondere auch den Fachvorgesetzten oder die Fachvorgesetzte des oder der betreffenden Bediensteten befragen.

(4) Gibt die Aufnahmekommission innerhalb von zwei Wochen ab der Befassung durch die für die Aufnahme zuständige Dienststelle kein Gutachten ab, gilt dies als Zustimmung zu ihrer Feststellung.

In Kraft seit 01.09.1991 bis 31.12.9999
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