§ 51 AusG Frist für das Gutachten

AusG - Ausschreibungsgesetz 1989

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Aufnahmekommission hat ihr Gutachten der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle so rasch wie möglich, spätestens aber innerhalb von

1.

zwei Wochen, wenn keine Aufnahmegespräche geführt worden sind, oder

2.

drei Wochen, wenn Aufnahmegespräche geführt worden sind,

ab dem Tag der Befassung zu übermitteln.

(2) Übermittelt die Aufnahmekommission das Gutachten nicht innerhalb dieser Fristen, so kann der Leiter oder die Leiterin der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle die Planstelle unter Bedachtnahme auf § 50 Abs. 2 ohne weiteres Zuwarten besetzen.

In Kraft seit 01.01.1993 bis 31.12.9999
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