(1) Die Aufnahmekommission hat ihr Gutachten der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle so rasch wie möglich, spätestens aber innerhalb von
1. | zwei Wochen, wenn keine Aufnahmegespräche geführt worden sind, oder | |||||||||
2. | drei Wochen, wenn Aufnahmegespräche geführt worden sind, | |||||||||
ab dem Tag der Befassung zu übermitteln. |
(2) Übermittelt die Aufnahmekommission das Gutachten nicht innerhalb dieser Fristen, so kann der Leiter oder die Leiterin der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle die Planstelle unter Bedachtnahme auf § 50 Abs. 2 ohne weiteres Zuwarten besetzen.
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