Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
(1)Absatz einsDie Aufnahmekommission hat ihr Gutachten der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle so rasch wie möglich, spätestens aber innerhalb von
1.Ziffer einszwei Wochen, wenn keine Aufnahmegespräche geführt worden sind, oder
2.Ziffer 2drei Wochen, wenn Aufnahmegespräche geführt worden sind,
ab dem Tag der Befassung zu übermitteln.
(2)Absatz 2Übermittelt die Aufnahmekommission das Gutachten nicht innerhalb dieser Fristen, so kann der Leiter oder die Leiterin der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle die Planstelle unter Bedachtnahme auf § 50 Abs. 2 ohne weiteres Zuwarten besetzen.Übermittelt die Aufnahmekommission das Gutachten nicht innerhalb dieser Fristen, so kann der Leiter oder die Leiterin der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle die Planstelle unter Bedachtnahme auf Paragraph 50, Absatz 2, ohne weiteres Zuwarten besetzen.
In Kraft seit 01.01.1993 bis 31.12.9999
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