§ 6 AusG Bewerbung

AusG - Ausschreibungsgesetz 1989

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
  1. (1)Absatz einsBewerber um die im Abschnitt II angeführten Funktionen oder Arbeitsplätze haben in ihrem Bewerbungsgesuch die Gründe anzuführen, die sie für die Ausübung dieser Funktion oder die Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes als geeignet erscheinen lassen.Bewerber um die im Abschnitt römisch II angeführten Funktionen oder Arbeitsplätze haben in ihrem Bewerbungsgesuch die Gründe anzuführen, die sie für die Ausübung dieser Funktion oder die Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes als geeignet erscheinen lassen.
  2. (2)Absatz 2Die Bewerbungsgesuche sind unmittelbar bei der ausschreibenden Stelle einzubringen. Bewerbungsgesuche, die nicht innerhalb der gemäß § 5 Abs. 8 festgesetzten Frist im in der Ausschreibung geforderten Umfang bei der ausschreibenden Stelle eingebracht wurden, scheiden aus dem weiteren Auswahlverfahren aus, sofern der ausschreibenden Stelle die fehlenden Teile nicht bekannt sind. Die ausschreibende Stelle hat die sich bewerbende Person vom Ausscheiden formlos zu verständigen.Die Bewerbungsgesuche sind unmittelbar bei der ausschreibenden Stelle einzubringen. Bewerbungsgesuche, die nicht innerhalb der gemäß Paragraph 5, Absatz 8, festgesetzten Frist im in der Ausschreibung geforderten Umfang bei der ausschreibenden Stelle eingebracht wurden, scheiden aus dem weiteren Auswahlverfahren aus, sofern der ausschreibenden Stelle die fehlenden Teile nicht bekannt sind. Die ausschreibende Stelle hat die sich bewerbende Person vom Ausscheiden formlos zu verständigen.
  3. (3)Absatz 3Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke, wie zB „Bewerber“, „Beamter“, „Inhaber der Funktion“, „Leiter“, „Vorsitzender“, umfassen Frauen und Männer gleichermaßen.
In Kraft seit 10.10.2024 bis 31.12.9999
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