(1) Die Bewerber und Bewerberinnen haben keinen Rechtsanspruch auf Betrauung mit der ausgeschriebenen Planstelle. Sie haben
1. | im Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren und | |||||||||
2. | im Überprüfungsverfahren | |||||||||
keine Parteistellung. |
(2) Die Bewerber und Bewerberinnen haben keinen Anspruch auf Abgeltung aufgelaufener Reise- und Aufenthaltskosten, die aus Anlaß des Aufnahmeverfahrens entstanden sind.
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