§ 36 AusG Rechtsstellung der Bewerber und Bewerberinnen

AusG - Ausschreibungsgesetz 1989

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

(1) Die Bewerber und Bewerberinnen haben keinen Rechtsanspruch auf Betrauung mit der ausgeschriebenen Planstelle. Sie haben

1.

im Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren und

2.

im Überprüfungsverfahren

keine Parteistellung.

(2) Die Bewerber und Bewerberinnen haben keinen Anspruch auf Abgeltung aufgelaufener Reise- und Aufenthaltskosten, die aus Anlaß des Aufnahmeverfahrens entstanden sind.

In Kraft seit 01.09.1991 bis 31.12.9999
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