Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
(1)Absatz einsDie Bewerber und Bewerberinnen haben keinen Rechtsanspruch auf Betrauung mit der ausgeschriebenen Planstelle. Sie haben
1.Ziffer einsim Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren und
2.Ziffer 2im Überprüfungsverfahren
keine Parteistellung.
(2)Absatz 2Die Bewerber und Bewerberinnen haben keinen Anspruch auf Abgeltung aufgelaufener Reise- und Aufenthaltskosten, die aus Anlaß des Aufnahmeverfahrens entstanden sind.
In Kraft seit 01.09.1991 bis 31.12.9999
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