§ 15d AusG

AusG - Ausschreibungsgesetz 1989

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Dem Verfahren vor der Begutachtungskommission sind nur Personen zu unterziehen, die

1.

die im § 15b Abs. 2 angeführten Erfordernisse erfüllen und

2.

sich spätestens am letzten Tag der in der Ausschreibung angeführten Bewerbungsfrist beworben haben.

In Kraft seit 01.07.1998 bis 31.12.9999
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