Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Dem Verfahren vor der Begutachtungskommission sind nur Personen zu unterziehen, die
1.
die im § 15b Abs. 2 angeführten Erfordernisse erfüllen und
2.
sich spätestens am letzten Tag der in der Ausschreibung angeführten Bewerbungsfrist beworben haben.
In Kraft seit 01.07.1998 bis 31.12.9999
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