Dem Verfahren vor der Begutachtungskommission sind nur Personen zu unterziehen, die
1.Ziffer einsdie im § 15b Abs. 2 angeführten Erfordernisse erfüllen unddie im Paragraph 15 b, Absatz 2, angeführten Erfordernisse erfüllen und
2.Ziffer 2sich spätestens am letzten Tag der in der Ausschreibung angeführten Bewerbungsfrist beworben haben.
In Kraft seit 01.07.1998 bis 31.12.9999
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