§ 68 AusG

AusG - Ausschreibungsgesetz 1989

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle hat alle Bewerber und Bewerberinnen, denen voraussichtlich innerhalb von drei Monaten ab ihrer Bewerbung eine von ihnen angestrebte Planstelle nicht verliehen werden kann, formlos zu verständigen.

(2) In der Verständigung ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß

1.

die Bewerbung weiterhin gültig und gereiht bleibt,

2.

die Reihung aber in keinem Fall länger als ein Jahr ab der Bewerbung erfolgen kann, wenn der Bewerber oder die Bewerberin nicht spätestens einen Monat vor Ablauf dieser Jahresfrist schriftlich mitteilt, daß die Bewerbung aufrecht bleibt, und

3.

die Gültigkeit einer solchen Bewerbung höchstens zweimal verlängert werden kann, wobei sie in keinem Fall die Dauer von drei Jahren übersteigen darf.

In Kraft seit 01.09.1991 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 68 AusG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 68 AusG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 68 AusG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 68 AusG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 68 AusG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis AusG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 67 AusG
§ 69 AusG