Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
(1)Absatz einsDie das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle hat alle Bewerber und Bewerberinnen, denen voraussichtlich innerhalb von drei Monaten ab ihrer Bewerbung eine von ihnen angestrebte Planstelle nicht verliehen werden kann, formlos zu verständigen.
(2)Absatz 2In der Verständigung ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß
1.Ziffer einsdie Bewerbung weiterhin gültig und gereiht bleibt,
2.Ziffer 2die Reihung aber in keinem Fall länger als ein Jahr ab der Bewerbung erfolgen kann, wenn der Bewerber oder die Bewerberin nicht spätestens einen Monat vor Ablauf dieser Jahresfrist schriftlich mitteilt, daß die Bewerbung aufrecht bleibt, und
3.Ziffer 3die Gültigkeit einer solchen Bewerbung höchstens zweimal verlängert werden kann, wobei sie in keinem Fall die Dauer von drei Jahren übersteigen darf.
In Kraft seit 01.09.1991 bis 31.12.9999
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