Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsDie das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle hat die Aufnahmekommission aufzufordern, ein Gutachten zu erstellen,
1.Ziffer einswenn diese Dienststelle gemäß § 45 Abs. 2 beabsichtigt, einen Bewerber oder eine Bewerberin mit der ausgeschriebenen Planstelle zu betrauen, der oder die bei der Eignungsprüfung eine geringere Punktezahl als ein anderer Bewerber oder eine andere Bewerberin erzielt hat, dessen (deren) Bewerbung noch aufrecht ist, oderwenn diese Dienststelle gemäß Paragraph 45, Absatz 2, beabsichtigt, einen Bewerber oder eine Bewerberin mit der ausgeschriebenen Planstelle zu betrauen, der oder die bei der Eignungsprüfung eine geringere Punktezahl als ein anderer Bewerber oder eine andere Bewerberin erzielt hat, dessen (deren) Bewerbung noch aufrecht ist, oder
2.Ziffer 2wenn mindestens zwei Personen die bei der Eignungsprüfung erzielte höchste Punktezahl erreicht haben und von diesen nicht alle berücksichtigt werden können.
(2)Absatz 2Die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle hat der Aufnahmekommission alle für die Erstellung des Gutachtens nötigen Unterlagen zu übermitteln.
In Kraft seit 01.09.1991 bis 31.12.9999
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