§ 60 AusG

AusG - Ausschreibungsgesetz 1989

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Die für die Aufnahme zuständige Dienststelle kann in diesem Fall die ausgeschriebene Planstelle (die ausgeschriebenen Planstellen) ohne Durchführung einer Eignungsprüfung oder eines Aufnahmegespräches für die Dauer von sechs Monaten mit einem der geeigneten Bewerber oder mit einer der geeigneten Bewerberinnen (mit den geeigneten Bewerbern oder Bewerberinnen) besetzen. Sie hat dies der Aufnahmekommission mitzuteilen.

In Kraft seit 01.09.1991 bis 31.12.9999
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