§ 13j StBauMüG Austausch von aus Blei gefertigten Bestandteilen in Hausinstallationen

Steiermärkisches Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.07.2023 bis 31.12.9999

Besteht ausgehend von Hausinstallationen, die aus Blei gefertigte Bestandteile enthalten, ein Risiko für die menschliche Gesundheit, insbesondere weil der Parameterwert gemäß Anhang I Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 nicht eingehalten wird, so hat die Baubehörde den Austausch dieser Bestandteile insoweit vorzuschreiben, als dies wirtschaftlich vertretbar und technisch machbar ist.Besteht ausgehend von Hausinstallationen, die aus Blei gefertigte Bestandteile enthalten, ein Risiko für die menschliche Gesundheit, insbesondere weil der Parameterwert gemäß Anhang römisch eins Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 nicht eingehalten wird, so hat die Baubehörde den Austausch dieser Bestandteile insoweit vorzuschreiben, als dies wirtschaftlich vertretbar und technisch machbar ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2023,

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.07.2023 bis 31.12.9999

Besteht ausgehend von Hausinstallationen, die aus Blei gefertigte Bestandteile enthalten, ein Risiko für die menschliche Gesundheit, insbesondere weil der Parameterwert gemäß Anhang I Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 nicht eingehalten wird, so hat die Baubehörde den Austausch dieser Bestandteile insoweit vorzuschreiben, als dies wirtschaftlich vertretbar und technisch machbar ist.Besteht ausgehend von Hausinstallationen, die aus Blei gefertigte Bestandteile enthalten, ein Risiko für die menschliche Gesundheit, insbesondere weil der Parameterwert gemäß Anhang römisch eins Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 nicht eingehalten wird, so hat die Baubehörde den Austausch dieser Bestandteile insoweit vorzuschreiben, als dies wirtschaftlich vertretbar und technisch machbar ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2023,

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